Fanclub EFAFE-Borussen - Satzung
Willkommen bei den EFAFE-Borussen

 

Borussia Mönchengladbach

Fanclub „EFAFE-Borussen“

(Stand : 28.06.2007)

 

 

 

Satzung:

 

 

 

§ 1       Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „EFAFE-Borussen“ (Einer für Alle, Alle für Einen –Borussen) zunächst ohne den Zusatz „e.V.“ und hat den Sitz in 41812 Erkelenz.

 

 

§ 2       Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung von Fans des Fußball-Vereins Borussia Mönchengladbach. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Wahrung der Interessen des Fußball-Vereins Borussia Mönchengladbach.

 

Der Verein distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern die gewalttätig, auf Schlägereien oder Sachbeschädigungen aus sind.

 

Mitglieder, die sich nicht an diese Satzung halten, können durch den Vorstand aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

§ 3       Rechtsgrundlage

 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins, werden in dieser Satzung geregelt.

 

 

§ 4       Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beantragen. Für Minderjährige ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.

 

Gründe für eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen nicht angegeben werden.

 

 

§ 5       Erlöschen der Mitgliedschaft

 

            Die Mitgliedschaft erlischt durch:

           

1.      Tod;

2.      durch Austritt aus dem Fanclub (Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Ende eines jeden Monats);

3.      durch Ausschluss aus der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Gründen seitens des geschäftsführenden Vorstandes.

 

Der Ausschluss wird dem Betroffenen nach einer Vorstandssitzung schriftlich mitgeteilt. Bereits geleistete Zahlungen bleiben Eigentum des Vereins.

 

 

§ 6       Ausschließungsgründe

 

1.      Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Pflichten (vgl. § nicht nachkommt.

2.      Falls der Beitragsrückstand nach erfolgter Mahnung mehr als 6 Monate beträgt, kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.

3.      Mitglieder die dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden zufügen (vgl. § 2), können ebenfalls ausgeschlossen werden.

 

 

§ 7       Rechte der Mitglieder

 

            Die Mitglieder sind berechtigt:

 

1.      An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen;

2.      Anträge zu stellen und

3.      vom vollendeten 18. Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben.

 

 

§ 8       Pflichten der Mitglieder

 

            Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

1.      Die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen und

2.      nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

 

Mitgliedsbeiträge werden zunächst nicht erhoben.

 

 

§ 9       Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)

 

Die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) ist oberstes Beschluss fassendes Organ. Sie wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder nach Antrag von 25 % der Mitglieder einberufen. Sie findet in der Regel einmal jährlich statt.

 

Hauptaufgabe der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) ist die Wahl der Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 10     Vorstand

 

            Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:

 

Im Einzelnen: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer

 

Der geschäftsführende Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.

 

 

§ 11     Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes einberufen werden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereines nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

 

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er hat ferner die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes.

 

Im Verhinderungsfalle übernimmt der 2. Vorsitzende die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten.

 

Der Kassenwart nimmt die Geldgeschäfte des Vereins wahr. Die Einnahmen und Ausgaben sind von ihm, aufgegliedert nach den Zweckbestimmungen des Haushaltsplanes, nachzuweisen.

 

Der Schriftführer führt Protokoll über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und hält die Beschlüsse schriftlich fest.

 

 

§ 12     Finanzordnung

 

1.      Verantwortlich für die korrekte Ausführung aller nach dieser Finanzordnung auszuführenden Tätigkeiten ist der Kassenwart.

2.      Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

3.      Die Einnahmen und Ausgaben sind vollständig und termingerecht zu erfassen und zu belegen. Aus dem Inhalt der fortlaufend nummerierten Belege muss der Grund der Zahlung zweifelsfrei zu erkennen sein.

4.      Für jedes Haushaltsjahr ist vom Kassenwart eine gegliederte Übersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögensstandes zum Ende des Haushaltsjahres vorzulegen.

5.      Die der Haushalts- und Kassenführung zu Grunde liegenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sind mindestens bis zum Abschluss des Kalenderjahres aufzuheben und können mit Genehmigung des Vorstandes vernichtet werden.

6.      Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge obliegt der Mitgliederversammlung.

7.      Aufwendungen müssen vom Vorstand vorher genehmigt werden.

8.      Sämtliche Ausgabenbelege sind vom Vorstand als sachlich richtig zu bestätigen.

 

 

§ 13     Kritikrecht

 

Schriftliche Kritiken und Einsprüche von Mitgliedern sind vom Vorstand innerhalb von vier Wochen zu erörtern und zu entscheiden. Grundsätzlich hat jedes Mitglied des Vereins das Recht Kritik zuüben, solange die Kritik vernünftig, sachlich vorgetragen wird.

 

 

§ 14     Vermögen und Vereinseigentum

 

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von Vereinseigentum sind die Schuldigen schadenersatzpflichtig.

 

 

§ 15     Satzungsänderungen

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung weniger als 4/5, so ist frühestens nach 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der zu dem Beschluss eine 4/5-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen auf einer Abschlussfeier aufgelöst.

 

 

§ 16     Geschäftsjahr

 

            Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

 

Erkelenz, 28.06.2007

 

 

 

Hermann-Josef Steffens                               Andrea Theissen

1. Vorsitzender                                              2. Vorsitzende

 

 

 

Sebastian Schramm                                     Michael Wirtz

Kassenwart                                                   Schriftführer

 

 

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